Die Sache mit der Zweitwohnungssteuer

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Städte und Kommunen sind ja erfinderisch und so dachten sich manche, besteuern wir doch einfach die Dauercamper mit einer Zweitwohnungssteuer.

Dem hat jetzt in einem Prozess das Verwaltungsgericht in zweiter Instanz einen Riegel vorgeschoben.

Der Fall: Die Gemeinde Neukirchen wollte zwei Mobilheime, die seit 1979 auf einem Campingplatz stehen, entsprechend besteuern, mit je 374 Euro pro Jahr.

Um es kurz zu machen, eine Mobilheim ist keine Wohnung, also gibt es auch keine Grundlage für eine Zweitwohnungssteuer.

Allerdings hat das Gericht die Möglichkeit der Zweitwohnungssteuer nicht komplett verboten. Es müssen aber genaue Bedingungen hinsichtlich der Ausstattung einer Immobilie festgelegt werden, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Aktenzeichen: 2 LB 97/17, 2 LB 98/17

Quelle: test 5/2018

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