Obacht beim Womokauf

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Der Fall kommt sicherlich nicht alle Tage vor, aber es passiert – wohl nicht nur beim Wohnmobil-Kauf, wie man sieht:

Da hat jemand ein schickes neues Wohnmobil bei einem Händler geordert – Marke und Typ sind jetzt nicht bekannt – und sein altes sollte bei eben dem Händler in Zahlung genommen werden – nur der Vollständigkeit halber: Typ und Marke ebenfalls nicht bekannt 😉

Eines schönen Tages machte sich der Mann nun auf den Weg zur Abholung seines neuen Wohnmobils und es kam zu einem Unfall, der so schwer war, daß der Mann wenig später verstarb.

Da die Ehefrau das neue Fahrzeug nicht stemmen konnte – finanziell gesehen – bat sie den Händler, den Kaufvertrag aufzuheben. Das machte der Händler wohl, bestand aber auf seiner Provision, die bei 6000 Euronen lag.

Die Frau hat diesen Betrag wohl auch nicht gezahlt, weswegen der Händler vor Gericht zog und auch recht bekam. Die Begründung: Eine Verkaufspauschale in Höhe von 15 Prozent, wie in den Verkaufsbedingungen ausgewiesen, steht dem Händler zu. Ein verbindlicher Verkaufsvertrag verpflichtet den Erben zum Schadenersatz.

OLG Hamm, Az.: 28 U 159/14

Quelle: test 11/2015

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