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Wohnmobil weg

SchlüsselbundWem das Wohnmobil gestohlen wird hat Glück, wenn er eine Teilkasko hat, die zahlt anscheinend.

Wer aber Pech hat und das Fahrzeug nicht abgeschlossen hat, schaut eher in die Röhre. Nicht aber, wenn er seiner Frau gesagt hat, sie möge das gute Stück abschließen und den Schlüssel ins Haus bringen, dies das aber nicht richtig verstanden hat und demzufolge das Fahrzeug unverschlossen blieb.

In so einem Fall muß die Teilkasko zahlen, hat ein Gericht entschieden.

Aber nur, weil die Frau nicht Miteigentümer des Wohnmobils war und nur gelegentlich mitfuhr. Wäre sie Miteigentümerin gewesen und wie beim Familien-Pkw ständig mit von der Partie gewesen, hätte der Fall wohl anders ausgesehen. Glück gehabt.

Oberlandesgericht Hamm, Az. 6 U 107/21

Quelle: Finanztest 7/2023

Scheibenwischerintervallschaltung…

Wenn ich das Intervall ändern möchte, in dem der Scheibenwischer an meinem Fahrzeug herumwischt, dann mache ich das, wie wahrscheinlich viele andere auch, mit dem Hebel am Lenkrad.

Wenn das ein Teslafahrer macht, kann das schon mal in einem Unfall enden. Die Einstellung dafür findet sich offenbar in den Tiefen des Touchscreens, da kann man dann schon mal den Blick auf die Straße verlieren und man landet an einem Baum (bzw. gleich an mehreren).

So ist das einem Tesla-Fahrer widerfahren, der jetzt zu einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro verdonnert wurde, garniert mit einem einmonatigen Fahrverbot.

Begründung: Ein fest verbauter “Berührungsbildschirm” ist wie ein Handy zu bewerten. An beidem dürfe man als Fahrer “grundsätzlich nicht herumspielen”, so daß Oberlandesgericht Karlsruhe. Man darf das Gerät nicht aufnehmen, noch in Händen halten und mehr als einen kurzen Blick daraufwerfen, so steht es wohl in Paragraph 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung.

Im vorliegenden Fall hat der Einstellvorgang aber wohl deutlich länger als nur einen kurzen Blick gedauert.

Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19

aus Finanztest 10/2020

Urteil zu abgebranntem Wohnwagen auf Dauerstellplatz

Wenn ein Nachbar daran schuld ist, daß ein fahruntüchtiger Wohnwagen auf einem Dauerstellplatz abbrennt, den Schaden mangels Masse aber nicht ersetzen kann, dann springt die Privathaftpflicht des Geschädigten ein, sofern darin eine Forderungsausfalldeckung (–>) enthalten ist.

Urteil vom Landgericht Coburg, Az.: 22 0 133/18

Quelle: Finanztest 3/2020

Auto ohne Haftpflicht

Bekanntlich muß ja jedes im Straßenverkehr verwendete Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung haben, ähnlich wie eine Krankenversicherung beim Menschen.

Was aber, wenn man sein Auto auf seinem Grundstück abstellt, in der Absicht es nicht mehr zu verwenden, aus welchen Gründen auch immer?

Auch in diesem Falle empfiehlt sich eine Haftpflichtversicherung dringendst, wie ein Frau in Portugal schmerzlich erfahren mußte. Zumindest, wenn das Auto fahrbereit ist.

Der Fall: Das Auto stand herum – ohne Versicherung – da kam es dem Sohnemann in den Sinn, mit zwei Freunden eine Spritztour zu machen – ohne Wissen, geschweige denn Erlaubnis seitens der Mutter.

Alle drei sind nun tot aufgrund eines Verkehrsunfalls. Den Hinterbliebenen der Opfer zahlte der Portugiesische Staat eine relativ hohe Entschädigung, welche er sich von der Frau zurückholen darf, so der Europäische Gerichtshof. Sie sei ihrer Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung nicht nachgekommen.

Az.: C/80/17

Quelle: Finanztest 11/2018

Wer sein Wohnmobil abmeldet, z.B. über den Winter, der hat, soweit ich weiß, automatisch eine Ruheversicherung bei der Haftpflicht. Aber mit zeitlicher Begrenzung und außerdem Bedingungen wie abgeschlossenen Ausfahrt, etc, wenn ich mich recht erinnere. Man sollte sich also besser schlau machen, wenn man sein Fahrzeug längere Zeit einmottet.

Alternativ den Schlüssel ganz sicher verstecken und das Fahrzeug technisch so einrichten, daß es nicht mehr fahren kann. Damit sollte man dann auf der sicheren Seite sein, oder?

Vermutlich der Alptraum eines jeden Wohnmobilvermieters

Aus eigener Erfahrung weiß ich, daß im Stand bald mehr kaputtgeht, als im Fahrbetrieb.

Sein Wohnmobil vermieten ist da sicherlich eine gute Sache, man selbst fährt ja in der Regel nicht ständig damit und so steht es mehr, als das es fährt.

Voraussetzung für die Vermietung seines Schätzchens ist natürlich ein gewisser Vertrauensbonus in den Mieter. Kaputt gehen kann immer was, aber dafür gibt es Versicherungen.

Was aber, wenn der Mieter das Fahrzeug entwendet und an den nächst besten weiterverkauft? Normalerweise gilt ja, Hehlerware muß an den ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden, wenn ich mich recht erinnere.

Bei Wohnmobilen gilt das aber anscheinend nicht. Der Käufer muß das eigentlich widerrechtlich erstandene Fahrzeug nicht wieder an den ursprünglichen Eigentümer herausgeben, so das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Selbst, wenn wichtige Dinge beim Kauf fehlen, nämlich der Zweitschlüssel, die Originalrechnung und der Preis eigentlich zu niedrig ist, Begründung hierfür war ein Notverkauf wegen eines angeblichen Umzugs nach Österreich. Und die fehlenden Sachen wollte der Verkäufer binnen drei Tagen nachliefern.

Was bleibt: Der Voreigentümer muß den Schaden beim Dieb einklagen.

Eigentlich gibt es für solche Fälle eine sogenannte Vertrauensschadenversicherung, jedoch hat die anbietende Gesellschaft ihr Angebot eingestellt… Vielleicht Zeit für die ganzen Vermieter, nach Alternativen zu suchen. Oder ist das mitversichert bei der Vermietagentur?

Az: 2 U 72/16

Quelle: ADAC Freizeit mobil (Beiheft in der Zeitung) 9/2018

Übernachten am Staßenrand

Die Regel kennt man ja, in Deutschland kann man zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit überall dort parken und übernachten, wo es nicht ausdrücklich oder implizit verboten ist.

Wie aber ist das wohl, wenn man irgendwo angehalten hat, in einem Restaurant bechert und dann entsprechend nicht mehr fahrtüchtig ist? Also nicht wegen Müdigkeit durch stundenlanges fahren, sondern des Alkohols wegen?

Es darf geraten werden. Da die Frage ja schon so doof gestellt ist, ist die Anwort wohl klar: Darf man nicht.

Zumindest nicht nach Meinung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein in einem schon etwas älteren Urteil (1 Ss OWi 33/02).

Quelle: ADAC Freizeit mobil (Beiheft in der Zeitung) 9/2018

Wohnmobil und die Umweltzone

Wer ein Wohnmobil sein eigen nennt, welches nicht mehr umrüstbar ist, um eine grüne Plakette zu erlangen, darf nicht einfach in eine Umweltzone hineinfahren. Das dürfte eigentlich jedem klar sein.

Um trotzdem hineinzukommen, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die es aber wiederum nur ausnahmsweise gibt. Zum Beispiel dann, wenn der Kauf eines Ersatzfahrzeugs unzumutbar wäre. Und das ist nur dann der Fall, wenn das Einkommen des armen Besitzers unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.

Für alle anderen heißt es dann wohl: Pech gehabt.

So lautet das Recht, gesprochen im Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen.

AZ: 6 K 4419/16

Quelle: ksta 10/11.02.2018

Obacht beim Womokauf

Der Fall kommt sicherlich nicht alle Tage vor, aber es passiert – wohl nicht nur beim Wohnmobil-Kauf, wie man sieht:

Da hat jemand ein schickes neues Wohnmobil bei einem Händler geordert – Marke und Typ sind jetzt nicht bekannt – und sein altes sollte bei eben dem Händler in Zahlung genommen werden – nur der Vollständigkeit halber: Typ und Marke ebenfalls nicht bekannt 😉

Eines schönen Tages machte sich der Mann nun auf den Weg zur Abholung seines neuen Wohnmobils und es kam zu einem Unfall, der so schwer war, daß der Mann wenig später verstarb.

Da die Ehefrau das neue Fahrzeug nicht stemmen konnte – finanziell gesehen – bat sie den Händler, den Kaufvertrag aufzuheben. Das machte der Händler wohl, bestand aber auf seiner Provision, die bei 6000 Euronen lag.

Die Frau hat diesen Betrag wohl auch nicht gezahlt, weswegen der Händler vor Gericht zog und auch recht bekam. Die Begründung: Eine Verkaufspauschale in Höhe von 15 Prozent, wie in den Verkaufsbedingungen ausgewiesen, steht dem Händler zu. Ein verbindlicher Verkaufsvertrag verpflichtet den Erben zum Schadenersatz.

OLG Hamm, Az.: 28 U 159/14

Quelle: test 11/2015

Viele Mängel erlauben keine Rückgabe

Es gibt ja die Begriffe Montagsauto und auch manchmal Freitagsauto.

Gemeint sind damit besonders fehlerbehaftete Neufahrzeuge.

PKWs eigentlich, aber nun mußte sich auch ein Wohnmobileigner mit dem Begriff auseinandersetzen.

Er hatte sich ein Wohnmobil zum Preis von knapp 135.000 Euro geleistet und dann wohl etwas Ärger mit der Qualität:

Denn innerhalb von zwei Jahren bemängelte er 35 Fehler und wollte vom Kauf zurücktreten, wohl eben, weil er ein Montagsauto respektive Montagswohnmobil erstanden habe.

Der Prozeß vor dem Bundesgerichtshof bescheinigte ihm nun, von wegen. Denn die Kosten für die 35 Mängel beliefen sich wohl nur auf 5.500 Euro. Damit lägen die Kosten “im Bereich der Unerheblichkeit”.

Aha, so ist das also. Ich vermute mal, mitten im Urlaub ging zum Beispiel die Toilette kaputt, im letzten Winter versagte die Heizung, alles Kleinigkeiten, aber höchst ärgerlich im jeweiligen Fall.

Vielleicht hätte das hohe Gericht selbst mal testweise dergestalt Urlaub machen sollen. Oder sehe ich das falsch?!

Az. VIII ZR 140/12

Quelle: Finaztest 3/2013

Vermieter – obacht!

Für Vermieter von Wohnmobilen dürfte folgendes Urteil von Interesse sein:

In einem Mietfahrzeug war ein Kanister der mit der Aufschrift “Gasoline” versehen war. Ob der Mieter des Fahrzeugs nun knapp bei Tank war, oder einfach nur so nachfüllen wollte, er fand den Kanister und schüttete ihn in den Tank.

Wie sich schnell herausstellen sollte, ein Fehler, war doch kein Sprit im Kanister sondern Wasser, was dem Motor wohl gar nicht gut bekam.

Der Mieter wollte nun nicht auf dem Schaden sitzenbleiben und bekam vor Gericht recht: “Auch freiwillig (der Kanister war eine freiwillige Zugabe) erbrachte Leistungen (seitens des Vermieters) müssen frei von Mängeln sein.”

LG Frankfurt RRA 2010, 217

Quelle/Zitat: adac motorwelt 9/2011

Um ehrlich zu sein, ich weiß nicht, ob ich geprüft hätte, ob auch wirklich Diesel im Kanister gewesen wäre. Vielleicht schwappt das anders und man hätte es merken können, wer weiß.