Übernachten am Staßenrand

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Die Regel kennt man ja, in Deutschland kann man zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit überall dort parken und übernachten, wo es nicht ausdrücklich oder implizit verboten ist.

Wie aber ist das wohl, wenn man irgendwo angehalten hat, in einem Restaurant bechert und dann entsprechend nicht mehr fahrtüchtig ist? Also nicht wegen Müdigkeit durch stundenlanges fahren, sondern des Alkohols wegen?

Es darf geraten werden. Da die Frage ja schon so doof gestellt ist, ist die Anwort wohl klar: Darf man nicht.

Zumindest nicht nach Meinung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein in einem schon etwas älteren Urteil (1 Ss OWi 33/02).

Quelle: ADAC Freizeit mobil (Beiheft in der Zeitung) 9/2018

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