Schlagwort-Archive: Recht

Skifahren in Italien

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Wer sich in Italien auf die Bretter begibt, muß anscheinend ab sofort eine private Haftpflichtversicherung haben. Hat man keine, oder die falsche (s.u.), schließt man eine zusammen mit dem Skipaß ab.

Wer eine eigene hat, sollte darauf achten, daß sie auch das Skifahren und dabei entstehende Schäden an dritten abdeckt.

Wer keine hat, zahlt, wenn er oder sie erwischt wird, bis zu 150 Euronen.

Weiterhin ist nun für Minderjährige eine Helmpflicht vorgesehen bei rodeln oder snowboarden.

Und es gilt nüchtern zu sein, wie im Straßenverkehr gibt es eine Promillegrenze, die bei bei 0,5 liegt.

Verstöße hierbei sind deutlich teurer, ab 250 Euro geht’s los und endet bei 1000 Euros.

Quelle: ksta 26.02.2022

P.S. Eine private Haftpflicht ist sicherlich ein Muß (–>), denn die Schäden können unter Umständen shre teuer sein.

Corona und die Dauerstellplätze

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Dauercamper zahlen halbjährlich oder auch jährlich dafür, daß sie auf einem Campingplatz auf einer Parzelle unterschiedlicher Größe ihren Wohnwagen, manchmal auch ein Wohnmobil, samt Vorzelt und allerlei anderem Kram abstellen können und dann und wann dort Zeit verbringen.

Zu Coronazeiten ist das nun alles ins Wanken geraten. So mancher Dauercamper steht vor verschlossenen Türen oder darf gar nicht erst anreisen und fragt sich, ob er eine Rückerstattung für die Zeit der Nichtnutzbarkeit bekommen könnte.

So einfach ist die Beantwortung dieser Frage anscheinend jedoch nicht. Grundsätzlich gilt meist das “gesetzliche Mietrecht” (abhängig wohl vom abgeschlossenen Vertrag). Dieses besagt, daß der Mieter das Risiko tragen muß, wenn er die “gemietete Sache” nicht so nutzen kann, wie er es gerne hätte. Will heißen, die Miete muß trotzdem gezahlt werden.

Aber das letzte Wort in dieser Sache ist wohl noch nicht gesprochen. Die Gerichte werden es weisen. Im Moment ist jedenfalls eine Klage am Landgericht Heidelberg anhängig (Az. 5 O 66/20), da klagt der Mieter eines Ladenlokals auf Mietminderung. In der ersten Instanz hat er wohl schon verloren…

Quelle/Zitate: Finanztest 2/2021

Scheibenwischerintervallschaltung…

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Wenn ich das Intervall ändern möchte, in dem der Scheibenwischer an meinem Fahrzeug herumwischt, dann mache ich das, wie wahrscheinlich viele andere auch, mit dem Hebel am Lenkrad.

Wenn das ein Teslafahrer macht, kann das schon mal in einem Unfall enden. Die Einstellung dafür findet sich offenbar in den Tiefen des Touchscreens, da kann man dann schon mal den Blick auf die Straße verlieren und man landet an einem Baum (bzw. gleich an mehreren).

So ist das einem Tesla-Fahrer widerfahren, der jetzt zu einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro verdonnert wurde, garniert mit einem einmonatigen Fahrverbot.

Begründung: Ein fest verbauter “Berührungsbildschirm” ist wie ein Handy zu bewerten. An beidem dürfe man als Fahrer “grundsätzlich nicht herumspielen”, so daß Oberlandesgericht Karlsruhe. Man darf das Gerät nicht aufnehmen, noch in Händen halten und mehr als einen kurzen Blick daraufwerfen, so steht es wohl in Paragraph 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung.

Im vorliegenden Fall hat der Einstellvorgang aber wohl deutlich länger als nur einen kurzen Blick gedauert.

Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19

aus Finanztest 10/2020

Der graue Lappen…

… wer damit nichts anfangen kann, muß hier nicht mehr weiterlesen, für alle anderen aber, die noch einen solchen grauen Lappen haben und damit durch die Gegend fahren und dabei auch mal eine Grenze ins Ausland queren, gibts nachfolgend einen Tipp.

Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig, alle Mitgliedsstaaten in der EU haben sich gemäß einer Richtlinie dazu verpflichtet, ausgestellte (gültige) Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

Aber so manches mal haben die Grenzer oder auch sonstige Kontrollöre ein Problem mit diesen Uraltführerscheinen.

Hier nun also der Tipp, nämlich ein Dokument zum herunterladen, natürlich in der passenden Sprache, damit es mit dem Zöllner auch klappt.

Klicki. Artikel 1 (2) ist wohl der entscheidende Satz.

Möge es helfen.

Quelle: KSTA Wochenende 1./2.08.2020

Übernachtungsgäste im Wohnmobil?

Der eine oder andere Wohnmobilbesitzer hat es sicher schon gemacht, nämlich Übernachtungsgäste im Wohnmobil auf der Straße vor der Haustüre schlafen zu lassen.

Ist ja auch praktisch, wenn in der Wohnung selbst nicht genug Platz ist.

Die Frage nun, darf man das?

Generell gilt in Deutschland ja, zur Wiedererreichung der Fahrtüchtigkeit aufgrund von Müdigkeit (nicht wegen Alkoholgenusses) darf man überall dort, wo es nicht verboten ist, mit seinem Womo stehen und nächtigen. Da gilt aber nicht im obigen Fall als ausgelagertes Gästeschlafzimmer. Dabei handelt es sich dann um eine “Sondernutzung des Straßenraums”. Wäre also genehmigungspflichtig seitens einer zuständigen Behörde.

Quelle/Zitat Finanztest 3/2020

Rauchverbot auf öffentlichen Plätzen in Schweden

Ab Juli 2019 gilt in Schweden auf öffentlichen Plätzen, Außenbereichen von Gastronomie, Bushaltestellen und Eingängen von Geschäften absolutes Rauchverbot. Das gilt auch für E-Zigaretten und Wasserpfeifen.

Das mit den Eingängen finde ich ja gut, wie oft muß man die Luft anhalten, um an den ganzen Leuten vorbeizukommen, die alle im Eingangsbereich von größeren Geschäften bzw. Einkaufszentren stehen und qualmen, um nicht die volle Dröhnung abzubekommen…

Quelle: Stiftung Warentest 9/2019

Bombiger Urlaub

Wer sich einen bombigen Urlaub wünscht und sich dabei auf einem Flugplatz befindet, der kann schon mal stehen gelassen werden.

Bombig heißt soviel wie toll, super, manche Flughafenmitarbeiter verstehen da aber wohl keinen Spaß.

Fazit, der Mann, der sich selbigen Urlaub wünschte, durfte nicht ins Flugzeug nach Florida… Und hat nun 1400 Euro Entschädigung erklagt. Der Richter sah es wohl wie er.

Amtsgericht Düsseldorf Az. 42 C 310/18

–>

Quelle: ADAC Motorwelt 5/2019

Grauer Lappen?

Wer diese Bezeichnung noch kennt und womöglich sogar noch einen sein Eigen nennt, der sollte zur Kenntnis nehmen, daß er sich langsam davon verabschieden muß.

Denn die EU schafft sie ab, oder wer auch immer. Bis spätestens 2033 müssen alle EU-Bürger den gleichen einheitlich Führerschein haben.

Wer seinen Führerschein ab 19.01.2013 ausgestellt bekommen hat, der ist bereits auf aktuellem Stand, für alle anderen, auch die mit Rosa Karte, gilt eine gestaffelte Frist.

Es gilt folgende Tabelle (Geburtsjahr / Umtausch bis spätestens) bei Führerscheinen bis Ausstellung 31.12.1998):

vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971-… 19.01.2015

Wessen Führerschein vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurde, findet sich in folgender Tabelle wieder (Ausstellungsjahr Führerscheinkarte / Umtausch bis zum)

1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.1.2013 19.01.2033

Natürlich muß man für den Umtausch bezahlen, etwa 25 Euro und die Wartezeit nach Beantragung wird wohl einige Wochen betragen.

Angeblich büßt man keine Erlaubnis ein nach dem Wechsel, allerdings meine ich, daß der graue Lappen gerade im Wohnmobilbereich (bzw. Hänger) mehr Gewicht kann, als die neuen Führerscheine, genaues weiß ich aber gerade nicht.

Der neue Führerschein ist 15 Jahre gültig und muß dann erneuert werden (zur Zeit wohl in Deutschland ohne neuerliche(n) Test bzw. Prüfung).

Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr!

Länger in Italien?

In Italien gilt seit einiger Zeit ein neues Gesetz, das alle, die irgendwie länger in Italien wohnen (zum Beispiel auch nur ein Ferienhaus haben), verpflichtet ihr Fahrzeug binnen zweier Monate mit einem italienischen Kennzeichen zu versehen, ergo, es umzumelden.

Wer jetzt nicht so ganz durchblickt, der sollte sich am besten schlau machen (–>), denn das kann ganz schön teuer werden, wenn man der Pflicht nicht nachkommt. Bis zu knapp 3000 Euro können das sein. Und wie das in Italien ja mittlerweile üblich ist, das Fahrzeug wird u.u. beschlagnahmt.

Quelle: ADAC motorwelt 4/2019