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Corona und die Dauerstellplätze

Dauercamper zahlen halbjährlich oder auch jährlich dafür, daß sie auf einem Campingplatz auf einer Parzelle unterschiedlicher Größe ihren Wohnwagen, manchmal auch ein Wohnmobil, samt Vorzelt und allerlei anderem Kram abstellen können und dann und wann dort Zeit verbringen.

Zu Coronazeiten ist das nun alles ins Wanken geraten. So mancher Dauercamper steht vor verschlossenen Türen oder darf gar nicht erst anreisen und fragt sich, ob er eine Rückerstattung für die Zeit der Nichtnutzbarkeit bekommen könnte.

So einfach ist die Beantwortung dieser Frage anscheinend jedoch nicht. Grundsätzlich gilt meist das “gesetzliche Mietrecht” (abhängig wohl vom abgeschlossenen Vertrag). Dieses besagt, daß der Mieter das Risiko tragen muß, wenn er die “gemietete Sache” nicht so nutzen kann, wie er es gerne hätte. Will heißen, die Miete muß trotzdem gezahlt werden.

Aber das letzte Wort in dieser Sache ist wohl noch nicht gesprochen. Die Gerichte werden es weisen. Im Moment ist jedenfalls eine Klage am Landgericht Heidelberg anhängig (Az. 5 O 66/20), da klagt der Mieter eines Ladenlokals auf Mietminderung. In der ersten Instanz hat er wohl schon verloren…

Quelle/Zitate: Finanztest 2/2021