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Grauer Lappen?

Wer diese Bezeichnung noch kennt und womöglich sogar noch einen sein Eigen nennt, der sollte zur Kenntnis nehmen, daß er sich langsam davon verabschieden muß.

Denn die EU schafft sie ab, oder wer auch immer. Bis spätestens 2033 müssen alle EU-Bürger den gleichen einheitlich Führerschein haben.

Wer seinen Führerschein ab 19.01.2013 ausgestellt bekommen hat, der ist bereits auf aktuellem Stand, für alle anderen, auch die mit Rosa Karte, gilt eine gestaffelte Frist.

Es gilt folgende Tabelle (Geburtsjahr / Umtausch bis spätestens) bei Führerscheinen bis Ausstellung 31.12.1998):

vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971-… 19.01.2015

Wessen Führerschein vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurde, findet sich in folgender Tabelle wieder (Ausstellungsjahr Führerscheinkarte / Umtausch bis zum)

1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.1.2013 19.01.2033

Natürlich muß man für den Umtausch bezahlen, etwa 25 Euro und die Wartezeit nach Beantragung wird wohl einige Wochen betragen.

Angeblich büßt man keine Erlaubnis ein nach dem Wechsel, allerdings meine ich, daß der graue Lappen gerade im Wohnmobilbereich (bzw. Hänger) mehr Gewicht kann, als die neuen Führerscheine, genaues weiß ich aber gerade nicht.

Der neue Führerschein ist 15 Jahre gültig und muß dann erneuert werden (zur Zeit wohl in Deutschland ohne neuerliche(n) Test bzw. Prüfung).

Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr!

Länger in Italien?

In Italien gilt seit einiger Zeit ein neues Gesetz, das alle, die irgendwie länger in Italien wohnen (zum Beispiel auch nur ein Ferienhaus haben), verpflichtet ihr Fahrzeug binnen zweier Monate mit einem italienischen Kennzeichen zu versehen, ergo, es umzumelden.

Wer jetzt nicht so ganz durchblickt, der sollte sich am besten schlau machen (–>), denn das kann ganz schön teuer werden, wenn man der Pflicht nicht nachkommt. Bis zu knapp 3000 Euro können das sein. Und wie das in Italien ja mittlerweile üblich ist, das Fahrzeug wird u.u. beschlagnahmt.

Quelle: ADAC motorwelt 4/2019

Vermutlich der Alptraum eines jeden Wohnmobilvermieters

Aus eigener Erfahrung weiß ich, daß im Stand bald mehr kaputtgeht, als im Fahrbetrieb.

Sein Wohnmobil vermieten ist da sicherlich eine gute Sache, man selbst fährt ja in der Regel nicht ständig damit und so steht es mehr, als das es fährt.

Voraussetzung für die Vermietung seines Schätzchens ist natürlich ein gewisser Vertrauensbonus in den Mieter. Kaputt gehen kann immer was, aber dafür gibt es Versicherungen.

Was aber, wenn der Mieter das Fahrzeug entwendet und an den nächst besten weiterverkauft? Normalerweise gilt ja, Hehlerware muß an den ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden, wenn ich mich recht erinnere.

Bei Wohnmobilen gilt das aber anscheinend nicht. Der Käufer muß das eigentlich widerrechtlich erstandene Fahrzeug nicht wieder an den ursprünglichen Eigentümer herausgeben, so das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Selbst, wenn wichtige Dinge beim Kauf fehlen, nämlich der Zweitschlüssel, die Originalrechnung und der Preis eigentlich zu niedrig ist, Begründung hierfür war ein Notverkauf wegen eines angeblichen Umzugs nach Österreich. Und die fehlenden Sachen wollte der Verkäufer binnen drei Tagen nachliefern.

Was bleibt: Der Voreigentümer muß den Schaden beim Dieb einklagen.

Eigentlich gibt es für solche Fälle eine sogenannte Vertrauensschadenversicherung, jedoch hat die anbietende Gesellschaft ihr Angebot eingestellt… Vielleicht Zeit für die ganzen Vermieter, nach Alternativen zu suchen. Oder ist das mitversichert bei der Vermietagentur?

Az: 2 U 72/16

Quelle: ADAC Freizeit mobil (Beiheft in der Zeitung) 9/2018

Übernachten am Staßenrand

Die Regel kennt man ja, in Deutschland kann man zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit überall dort parken und übernachten, wo es nicht ausdrücklich oder implizit verboten ist.

Wie aber ist das wohl, wenn man irgendwo angehalten hat, in einem Restaurant bechert und dann entsprechend nicht mehr fahrtüchtig ist? Also nicht wegen Müdigkeit durch stundenlanges fahren, sondern des Alkohols wegen?

Es darf geraten werden. Da die Frage ja schon so doof gestellt ist, ist die Anwort wohl klar: Darf man nicht.

Zumindest nicht nach Meinung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein in einem schon etwas älteren Urteil (1 Ss OWi 33/02).

Quelle: ADAC Freizeit mobil (Beiheft in der Zeitung) 9/2018

Die Sache mit der Zweitwohnungssteuer

Städte und Kommunen sind ja erfinderisch und so dachten sich manche, besteuern wir doch einfach die Dauercamper mit einer Zweitwohnungssteuer.

Dem hat jetzt in einem Prozess das Verwaltungsgericht in zweiter Instanz einen Riegel vorgeschoben.

Der Fall: Die Gemeinde Neukirchen wollte zwei Mobilheime, die seit 1979 auf einem Campingplatz stehen, entsprechend besteuern, mit je 374 Euro pro Jahr.

Um es kurz zu machen, eine Mobilheim ist keine Wohnung, also gibt es auch keine Grundlage für eine Zweitwohnungssteuer.

Allerdings hat das Gericht die Möglichkeit der Zweitwohnungssteuer nicht komplett verboten. Es müssen aber genaue Bedingungen hinsichtlich der Ausstattung einer Immobilie festgelegt werden, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Aktenzeichen: 2 LB 97/17, 2 LB 98/17

Quelle: test 5/2018

Post aus Kroatien?!

Immer häufiger haben in den letzten Jahren wohl Kroatienurlauber Post aus Kroatien bekommen, in Form eines notariellen Vollstreckungsbescheides, sofern nicht gleich gezahlt wurde. Garniert mit heftigen Notargebühren.

Warum? Weil sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben, wegen falschparkens u.a. in Pula, Zagreb bzw. Dubrovnik. Teilweise wohl auch noch, ohne überhaupt zu merken, daß illegal geparkt wurde.

Tipp vom ADAC: Wer so einen Brief erhält, sollte sofort Einspruch einlegen, bevorzugt mit einem Anwalt, gerne natürlich einer vor Ort via ADAC organisiert (denn daher stammt die Meldung ja). Einspruch deswegen, weil der ADAC in einem Musterprozeß gesiegt hat vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieser hat entschieden, daß Vollstreckungsbescheide nur von einem Gericht ausgestellt werden dürfen, nicht aber von irgendso einem dahergelaufenen Notar.

Allerdings gibt es auch andere Wege, einen Bußgeldbescheid aus Kroatien in Deutschland einzutreiben, so der ADAC.

AZ: C-551/15
Quelle: ADAC motorwelt 4/2017

Siehe auch: Vollstreckungsbescheide aus Kroatien

Neue Regeln in 2017

Das neue Jahr ist jetzt auch schon wieder bald drei Wochen alt und das Blättern in der ADAC hilft, neue Regeln zumindest mal gehört zu haben.

Als da wären zum Beispiel die Radler: die müssen jetzt die Autofahrerampeln beachten, wenn keine Radlerlichtzeichen vorhanden sind. Bisher galt es in einem solchen Fall, sich an die Fußgängerampeln zu halten.

Wichtig für die Kraftfahrzeugnutzer, die Rettungsgasse. Da gibt es auch eine Änderung, die soll immer zwischen dem “äußersten linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen gebildet werden”, Wie der ADAC schreibt, ist das hauptsächlich für Autobahnen mit vier und mehr Streifen relevant.

Und nun noch was zu Italien: Es sind mal wieder zwei Jahre rum, und die turnusmäßige Anhebung der Geldbußen ist fällig. Telefonieren am Steuer (ohne Freisprechanlage) wird mit Führerscheinentzug von 15 Tagen bis zu zwei Monaten belohnt. Deutschen Autofahrern droht somit ein sofortiges Fahrverbot!

Quelle / Zitate: ADAC motorwelt 12/2016

Obacht beim Womokauf

Der Fall kommt sicherlich nicht alle Tage vor, aber es passiert – wohl nicht nur beim Wohnmobil-Kauf, wie man sieht:

Da hat jemand ein schickes neues Wohnmobil bei einem Händler geordert – Marke und Typ sind jetzt nicht bekannt – und sein altes sollte bei eben dem Händler in Zahlung genommen werden – nur der Vollständigkeit halber: Typ und Marke ebenfalls nicht bekannt 😉

Eines schönen Tages machte sich der Mann nun auf den Weg zur Abholung seines neuen Wohnmobils und es kam zu einem Unfall, der so schwer war, daß der Mann wenig später verstarb.

Da die Ehefrau das neue Fahrzeug nicht stemmen konnte – finanziell gesehen – bat sie den Händler, den Kaufvertrag aufzuheben. Das machte der Händler wohl, bestand aber auf seiner Provision, die bei 6000 Euronen lag.

Die Frau hat diesen Betrag wohl auch nicht gezahlt, weswegen der Händler vor Gericht zog und auch recht bekam. Die Begründung: Eine Verkaufspauschale in Höhe von 15 Prozent, wie in den Verkaufsbedingungen ausgewiesen, steht dem Händler zu. Ein verbindlicher Verkaufsvertrag verpflichtet den Erben zum Schadenersatz.

OLG Hamm, Az.: 28 U 159/14

Quelle: test 11/2015

Ohne Tüv in Ungarn

Wer ohne Tüv nach Ungarn fährt, der riskiert ein Weiterfahrverbot und eine saftige Geldbuße.

So geschehen einem ADAC-Mitglied, bei dessen Fahrzeug der TÜV “gerade” abgelaufen war, er es aber nicht mehr schaffte, vor dem Urlaub noch eine neue Plakette zu erstehen.

Die Polizei in Ungarn stoppte das Fahrzeug, montierte die Kennzeichen ab und kassierte ein ordentliches Entgeld.

Grundlage ist die Regel, daß bei abgelaufenem TÜV die Zulassung zum Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung erlischt. Allerdings nur bei in Ungarn zugelassenen Fahrzeugen.

Da mußte dann ein Anwalt – vom ADAC vermittelt – die Sache richten.

– Das war die Werbung für den Club –

Quelle: ADAC Motorwelt 11/2014

Videokamera immer dabei

Von der Formel Eins und manchen Motorradfreaks kennt man das ja schon lange, das Filmen aus dem Cockpit (wahlweise Helm) heraus.

Durch die sinkenden Preise finden sich die Dinger nun auch immer mehr in normalen Fahrzeugen. Vornehmlich zur Beweissicherung nach Unfällen, vielleicht aber auch zur Jagd nach Klicks und Likes.

Die einschlägigen Datenschutzbeauftragten sind jedoch der Meinung, daß verstoße gegen Datenschutzgesetze und damit gegen geltendes Recht.

In Österreich kann das schon ziemlich teuer werden, bis zu 10.000 Euronen könnten fällig werden. Also besser nicht benutzen, solche Cams.

Quelle: ADAS Motorwelt 4/2014